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Satzung des Vereins für Rasensport 1920 Krefeld-Fischeln e. V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der am 1.11.1920 in Fischeln gegründete Verein führt den Namen:
Verein für Rasensport 1920 Krefeld-Fischeln e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund NW.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat jugendliche Mitglieder, für deren Belange die Jugendordnung gilt, und volljährige Mitglieder. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Ermahnung, Verwarnung, Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des
Vereins
c) Ausweisung (Hausverbot)
d) Ausschluss aus dem Verein (siehe auch § 5 Abs. 3 – 5 der Satzung)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluss aus dem Verein
2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht bis zum Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres.
3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins grob unsportlich oder beleidigend verhalten hat
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ihm ist nach den Bestimmungen des Vereinsrechtes die Möglichkeit einzuräumen, binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses eine Anhörung beim Ältestenrat zu beantragen. Schließt sich der Ältestenrat dem Beschluss des Vorstandes an, so ist der Ausschluss endgültig und nicht weiter anfechtbar, ansonsten ist er unwirksam und gegenstandslos. Das betroffene Mitglied ist auch hierüber zu unterrichten.
§ 6 Beiträge
1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Allen Mitgliedern wird nahegelegt, zusammen mit der schriftlichen Anmeldung eine Einzugsermächtigung über den Einzug des Vereinsbeitrages in halbjährlicher Folge (jeweils zum1. März und 1. September eines jeden Jahres) bei einer Bank oder Sparkasse zu unterschreiben. Rückbuchungskosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Der Vorstand kann Mitgliedern auf Antrag die Möglichkeit einräumen, die Mitgliedschaft für die Dauer von maximal 2 Jahren beitragsfrei ruhen zu lassen. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist zu begründen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Ältestenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
3.) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies durch einen entsprechenden Antrag an den Ältestenrat beantragen., Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4) Jedes volljährige Mitglied, dessen Geschäftsfähigkeit sichergestellt ist, ist wahlberechtigt und wählbar. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5) Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen, sofern nicht anders beantragt, offen per Handzeichen. Bei allen Fragen, die diese Satzung nicht anderweitig regelt, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die wesentlichen Inhalte und Beschlüsse der Versammlung wiedergibt. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Feststellung der Jahresrechnung
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates
7. Bestätigung des/der Jugendleiters/in
8. Wahl der Kassenprüfer/innen
9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3 .dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Geschäftsführer/in
5. dem/der Vereinsjugendleiter/in
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. dem engeren Vorstand
2. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
3. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in
4. dem/der stellvertretenden Vereinsjugendleiter/in
5. den Abteilungsleitern/innen
6. dem Vorsitzenden des Ältestenrates
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
– durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
oder
– durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, der Vorstand der Jugend für die Dauer von 3 Jahren durch die Jugendversammlung. Die Bestätigung des/der Vereinsjugendleiters/in erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer des Vorstandes zurück, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgabengebiet.
Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes während seiner Amtszeit, hat der Ältestenrat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.
5) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim erweiterten Vorstand liegt eine Beschlussfähigkeit bei einer Anwesenheit von mindestens 7 Vorstandsmitgliedern vor.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7) Der Vorstand behält sich das Recht vor, zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weitere Mitarbeiter in den Vorstand zu kooptieren. Die Einschätzung hierüber obliegt dem Vorstand.
§ 11 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
2) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, den/die Jugendwart/in und Mitarbeitern/innen, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3) Abteilungsleiter/in und Mitarbeiter/innen werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Für die Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften der §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend. Für die Jugend der Abteilung gelten §§ 11 Abs. 4 und 12 der Satzung sowie die Jugendordnung des Vereins. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
4) Die Abteilungen sind nach vorheriger Zustimmung des engeren Vorstandes berechtigt, im Bedarfsfall zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und/oder eine Aufnahmegebühr zu erheben. Die Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel. Ihre Kassenführung kann jederzeit durch den/die Schatzmeister/in des Vereins überprüft werden.
5) Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren/ihre Abteilungsleiter/in Verpflichtungen nach Rücksprache mit dem engeren Vorstand eingehen.
§ 12 Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel. Ihre Kassenführung kann jederzeit durch den/die Schatzmeister/in des Vereins überprüft werden. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 13 Ältestenrat
1) Der Ältestenrat ist ein Organ des Vereins. Ihm gehören 5 Mitglieder des Vereins als ordentliche und bis zu 3 als Ersatzmitglieder an. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren.
2) Die Aufgaben und Aktivitäten des Ältestenrates sind in dessen Satzung festgelegt.
§ 14 Ehrenordnung
1) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Mitglieder ernannt werden, die sich langjährig anerkannte Verdienste um den Verein erworben haben und von der Mitgliederversammlung mit
mindestens Dreiviertelmehrheit gewählt werden. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte im Verein, haben jedoch keine Verpflichtungen.
2) Der Vorstand kann Mitgliedern, die sich im Amt des Vorsitzenden in besonderer Weise verdient gemacht haben, den Ehrenvorsitz antragen.
3) Ehrungen werden vorgenommen für 25 jährige, 40 jährige, 50 jährige und danach für jede weitere 10 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein.
§ 15 Kassenprüfung
1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
2) Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Ein Beschluss über die Verwendung fällt erst nach Einwilligung durch die Finanzbehörden.
2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt “ Auflösung des Vereins “ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat,
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
4) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bestellt.
§ 17 Beschluss und Inkrafttreten
1) Die vorstehende Satzung wurde von der heutigen Mitgliederversammlung genehmigt und tritt am Tage nach der Genehmigung in Kraft.
2) die bisherige Satzung tritt mit gleichem Datum außer Kraft
Krefeld, den 18.03.2006
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f.d.R.: gez. Thomas Brons
1. Geschäftsführer
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Geehrt wurden für 25-jährige Mitgliedschaft: Jochen Schilling, Thomas Reinhard, Markus Tönnißen, Andreas Dickel, Gerda Fiegen, Uwe Geuen, Udo Vogel und Christian Winkelmann. Für 40-Jährige: Maria Weyers, Dieter Dückers, Rolf Hoffmann, Michael Dückers, Marc Leiditz, Udo van Rüth, Wolfgang Wissmanns, Rolf Weyer, Gisela Jakobs und Karl-Heinz Schriedels. Für 70 Jahre Konny van Gulijk
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Verein für Rasensport 1920 Krefeld – Fischeln e.V.
VfR 1920 Krefeld-Fischeln e.V. |
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1. Vorsitzender |
Ralf Boortz |
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2. Vorsitzender |
Eugen Dräger |
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1. Schatzmeister | Jörg Leisten Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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1. Geschäftsführer | Rüdiger Stratmann Tel.: 0172 29 91 133 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Abteilungsleiter Fußball |
Ralf Rusbült Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Badminton | Simon Oostendorp Kochstr. 10 50354 Hürth Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Bogensport | Margret Thölen Anrather Straße 98 47807 Krefeld Tel.: 02151 30 40 56 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Breitensport | Manuela Trimborn Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Vereinsjugendleiter | Eugen Dräger Tel.: 0177 250 88 71 |
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Sprecher des Ältestenrates |
Rainer Brosen |